Statuten Grüne Region Laufen

Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Grüne Region Laufen besteht ein Verein gemäss Art. 60ff.
ZGB mit Sitz in Laufen.
Vereinszweck

Art. 2
Zweck des Vereins ist die aktive Wahrnehmung grüner Politik in der Region
Laufen sowie die Vertretung der Interessen der Grünen Region Laufen
innerhalb der Grünen Partei Baselland.
Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglied kann jede Person sein, die sich mit den Zielen des Vereins gemäss
Statuten einverstanden erklärt und den Jahresbeitrag nach Art. 15 lit. a zahlt.
Mitglieder der Grünen Dorneck-Thierstein, welche im Wahlkreis Thierstein2
wohnen, sind assoziierte Mitglieder ohne die Pflicht zur Zahlung des
Mitgliederbeitrags.

Art. 4
Die Mitgliedschaft bei den Grünen Region Laufen ist in der Regel mit einer
Mitgliedschaft bei den Grünen Baselland oder den Grünen Solothurn und der
Grünen Schweiz verbunden.
Mitglieder der Grünen, die im Wahlkreis Laufen1 wohnen, sind somit
automatisch Mitglied der Grünen Region Laufen.

Art. 5
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme neuer
Mitglieder. Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können
vom Vorstand mit Zweidrittelmehr aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Organisation
Art. 7
Die Organe der Grünen Region Laufen sind:
a. die Mitgliedversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisionsstelle

Art. 8
Die Mitgliedversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im
Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Auch SympathisantInnen und
assoziierte Mitglieder der Grünen Region Laufen sind eingeladen, sich ohne
Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen.
Ordentliche Mitgliedversammlungen werden mindestens zwei Monate im
Voraus angekündigt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7
Tage vor der Mitgliedversammlung verschickt werden.

Art. 9
Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Fünftel der
Mitglieder einladen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Sitzung muss
mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.

Art. 10
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Strategien und Aktivitäten der Grünen Region Laufen gemeinsam mit den
Mitgliedern erarbeiten und im Rahmen der Mitgliederversammlung festhalten
b. Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
c. Genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge
d. Auflösung des Vereins

Art. 11
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

Art. 12
Der Vorstand besteht aus:
a. Präsidium
b. Kassierin
c. Aktuarin
Aufgaben des Vorstands

Art. 13
Der Vorstand tagt in der Regel vier Mal jährlich. Die Sitzungen werden vom
Präsidium einberufen. Drei Mitglieder können die Einberufung einer
Vorstandssitzung unter Abgabe von Traktanden verlangen. Die
MandatsträgerInnen der Grünen in den Wahlkreisen Laufen und Thierstein
sind mit beratender Stimme in die Sitzungen eingeladen. Nach Anmeldung
beim Präsidium sind die Sitzungen für alle Mitglieder offen. Der Vorstand berät
die täglichen politischen Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor
und genehmigt die Wahlvorschläge für Volkswahlen in kommunale und
kantonale Behörden.
Art. 14
Das Präsidium vertritt die Grünen Region Laufen nach aussen und bereitet die
Sitzungen mit dem Vorstand vor.
Finanzen

Art. 15
Die finanziellen Mittel der Grünen Region Laufen setzen sich zusammen aus:
a. Mitgliederbeiträgen
Den Mitgliederbeitrag legt die Grüne Partei Baselland fest.
b. Spenden

Art. 16
Ein Mitglied des Vorstandes ist als KassierIn für die Finanzen der Grünen
Region Laufen verantwortlich. Der Mitgliederversammlung ist jährlich die
revidierte Rechnung und ein Budget vorzulegen. Die Mitgliederversammlung
genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge.

Art. 17
Die Revisionsstelle besteht aus zwei RevisorInnen, deren Wahl erfolgt auf zwei
Jahre; sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung
schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 18
In finanziellen Angelegenheiten sind PräsidentIn und KassierIn alleine
unterschriftsberechtigt.

Art. 19
Für die finanziellen Verpflichtungen der Grünen Region Laufen haftet nur das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereins- und
Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen

Art. 20
Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 21
Die Änderung der Statuten bedarf der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
an der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Art. 22
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die
Gründungsversammlung am 7. Januar 2015 sofort in Kraft.
Laufen, 6. Januar 2015

 

 

1 Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg,
Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen.
2
Bärschwil, Beinwil, Breitenbach, Büsserach, Erschwil, Fehren, Grindel, Himmelried, Kleinlützel,
Meltingen, Nunningen, Zullwil